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Die Frage, wie sich der „Familienbonus Plus“ auf die Bemessung des Kindesunterhalts auswirkt, hat der OGH am 11. 12. 2019 in seiner ersten Entscheidung (4 Ob 150/19s) wie folgt beantwortet:

  1. Aufgrund dieses neuen Absetzbetrags werden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag generell nicht mehr auf den Unterhalt angerechnet. Es kommt daher in allen Fällen, in denen der Unterhalt bisher wegen der Anrechnung vermindert war, zu einer Unterhaltserhöhung (ab 1. 1. 2019).
  2. Familienbonus und Unterhaltsabsetzbetrag fallen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
  3. Diese Regeln gelten zumindest für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder. Was bei Volljährigen gilt (in Hinblick auf die deutlich geringere Höhe des Familienbonus), bleibt offen.

 

Abweichend von der überwiegenden Literatur fordern Tews (EF-Z 2019/3, 8) und Gitschthaler (EF-Z 2019/62, 116), dass der Entlastungseffekt, den der neue Steuerabsetzbetrag "Familienbonus Plus" dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil bringt, bei diesem verbleiben und nicht oder nur zu einem geringen Teil beim unterhaltsberechtigten Kind landen soll. Diese Autoren wollen die Anrechnung der Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Kindesunterhalt trotz des neuen Absetzbetrags unverändert beibehalten.

Die Anrechnung dient aber ausschließlich dazu, dem Unterhaltsschuldner über den Umweg der Unterhaltsbemessung jenen Teil der Transferleistungen zukommen zu lassen, der mangels ausreichender Berücksichtigung der Unterhaltslast im Steuerrecht eine steuerliche Entlastungsfunktion übernimmt. In einem solchen System der mittelbaren Steuerentlastung ist es logisch zwingend, dass neue oder höhere steuerliche Absetz- bzw Freibeträge, welche eine stärkere Bedachtnahme auf die Unterhaltslast bei der Einkommensteuerbemessung ermöglichen, für den Unterhaltsschuldner ein Nullsummenspiel darstellen und indirekt dem unterhaltsberechtigten Kind zugutekommen, weil sie die Notwendigkeit zur Anrechnung – und damit zur Kürzung des zivilrechtlich angemessen erscheinenden Unterhalts – verringern. Den Unterhalt zur Steuerentlastung zu vermindern, obwohl die Belastung gar nicht mehr existiert, wäre ein Widerspruch in sich.

Was gegen die Argumente von Tews und Gitschthaler, die sich hauptsächlich auf einen angeblichen gesetzgeberischen Willen und subjektive Verteilungsgerechtigkeit stützen, den Zweck der Anrechnung aber nicht berücksichtigen, spricht, wird in dem Beitrag näher behandelt.

 
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