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 HINWEIS

Der OGH hat die Einführung des "Familienbonus Plus" dazu genutzt, die Anrechnung der Transferleistungen auf den Kindesunterhalt für Unterhaltszeiträume ab 2019 generell zu beenden. Diese neue Judikatur, die der Beitrag noch nicht berücksichtigen konnte (dazu Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 S 157 ff), bedeutet:

  1. Aufgrund des neuen Absetzbetrags werden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag generell nicht mehr auf den Unterhalt angerechnet. Es kam daher in allen Fällen, in denen der Unterhalt bisher wegen der Anrechnung vermindert war, zu einer Unterhaltserhöhung (ab 1. 1. 2019).
  2. Vermindert wird der Erhöhungseffekt dadurch, dass der OGH den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag nun von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausnimmt.
  3. Diese Regeln gelten für Unterhaltsansprüche minder- wie volljähriger Kinder.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) wird im Einkommensteuerrecht ab 2019 ein neuer Absetzbetrag namens „Familienbonus Plus“ eingeführt, der für Steuerpflichtige mit Kindern eine substanzielle Steuerentlastung bedeutet. Für jedes Kind steht insgesamt ein Betrag von 125 € je Kalendermonat (1.500 € pro Jahr) während der Minderjährigkeit und 41,68 € je Kalendermonat (ca 500 € pro Jahr) ab Volljährigkeit zur Verfügung. Der Absetzbetrag kann auch von geldunterhaltspflichtigen Elternteilen geltend gemacht werden, und zwar zumindest mit der Hälfte der genannten Beträge.

Seit Ende 2002 rechnen die Zivilgerichte die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die idR dem betreuenden Elternteil ausgezahlt werden, nach bestimmten, vom VfGH entwickelten Vorgaben auf den Kindesunterhalt an, um den geldunterhaltspflichtigen Elternteil mittelbar steuerlich zu entlasten. In einem solchen System der mittelbaren Steuerentlastung stellen neue oder höhere Absetzbeträge, welche eine stärkere Bedachtnahme auf die Unterhaltslast bei der Einkommensteuerbemessung ermöglichen, für den Unterhaltsschuldner zwangsläufig ein Nullsummenspiel dar und kommen indirekt dem unterhaltsberechtigten Kind zugute, weil sie die Notwendigkeit zur Anrechnung der Transferleistungen vermindern. Dies gilt auch für den Familienbonus.

Durch den Entlastungseffekt des Familienbonus sinkt die Anrechnungsnotwendigkeit spürbar. Bei minderjährigen Kindern kann dies im Regelfall zu um bis ca 55 € höheren Unterhaltsleistungen pro Monat führen. Zudem erhöht sich die Schwelle, ab der eine Anrechnung überhaupt infrage kommt. Im Fall von minderjährigen Kindern ist sie bis zu einer Unterhaltshöhe von etwa 500 € pro Monat jedenfalls ausgeschlossen. Bei volljährigen Kindern liegt diese Grenze mit etwa 300 € niedriger.

Der Beitrag geht näher auf die unterhaltsrechtlichen Folgen dieser steuerrechtlichen Änderung ein. Enthalten sind auch ein Anrechnungsschema sowie Anrechnungsbeispiele.