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§ 176 ForstG differenziert zwischen verschiedenen Haftungsfällen, die bei Schäden durch Bäume relevant sein können:

  • Schäden im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen (Abs 1 und 2);
  • Schäden durch die Waldbewirtschaftung (Abs 3);
  • Wegehalterhaftung im Wald (Abs 4 S 1);
  • Schäden auf neben dem Wald verlaufenden Wegen (Abs 4 S 2).

Für Schäden im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen haften Waldeigentümer und Waldbewirtschafter nur dann, wenn ein besonderer Rechtsgrund besteht (wie zB Vertrag oder Ingerenzprinzip). In den anderen Fällen ist die Haftung auf grobes Verschulden beschränkt. Wenn man die Judikatur betrachtet, wird grobe Fahrlässigkeit nur in besonders krassen Ausnahmefällen bejaht.

Der OGH hat etwa grobe Fahrlässigkeit verneint, wenn ein Baum bei der Fällung

  • trotz sorgfältiger Vorbereitung aufgrund der Fehleinschätzung der Schwerpunktlage nicht in die geplante Fällrichtung fällt oder
  • nach dem Fällen 400 m über eine bewaldete Böschung abrutscht, weil dies ein außergewöhnlicher Vorgang ist, auch wenn aufgrund der Steilheit, der winterlichen Bodenverhältnisse und der Beschaffenheit des Baumes eine besondere Gefährdungssituation erkennbar war.

 

Mehr erfahren:
 
Kolmasch, Haftung für Waldbäume, Zak 2024/219, 130-132.