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Die aktuelle OGH-Judikatur zum Abgasskandal wird in dem lexikonartig gestalteten Beitrag unter den wesentlichen, alphabetisch sortierten Schlagworten dargestellt. Ergänzt wird die Darstellung durch zahlreiche Querverweise. Behandelt werden Abschalteinrichtung, Benützungsentgelt, Gewährleistung, Gewährleistungsausschluss, Gewährleistungsfrist, Irrtumsanfechtung, Leasing, List, Mangel, Rechtsirrtum, Rechtsschutzversicherung, Schaden, Schadenersatz, Schutzgesetzverletzung, Verjährung, Wandlung und Wertminderung.

 

Auszug

 

Wertminderung

Als ➜ Schadenersatz kann der Käufer vom Fahrzeughersteller alternativ zur Naturalrestitution (Ersatz des Kaufpreises) den Ersatz der Wertminderung durch die unzulässige ➜ Abschalteinrichtung verlangen (10 Ob 27/23b = Zak 2023/597, 338; 8 Ob 90/22a = Zak 2023/662, 376).

Das Gericht kann den Ersatzanspruch grundsätzlich gem § 273 Abs 1 ZPO ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nach freier Überzeugung in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises bemessen (10 Ob 27/23b = Zak 2023/597, 338; 8 Ob 90/22a = Zak 2023/662, 376; 8 Ob 109/23x = Zak 2024/94, 56; 2 Ob 3/24s = Zak 2024/128, 78; 9 Ob 2/23v = Zak 2024/164, 98). Alternativ kann der (auch höhere) Minderwert exakt festgestellt und als Schadenersatz zugesprochen werden (8 Ob 70/23m = Zak 2024/27, 18; 8 Ob 109/23x = Zak 2024/94, 56: 20 %; 5 Ob 83/24b = Zak 2024/460, 259). Zu einer Vorteilsanrechnung für die Nutzung kommt es hier nicht (5 Ob 83/24b = Zak 2024/460, 259; 3 Ob 58/24m).

Der OGH leitet aus der EuGH-Rsp ab, dass der Ersatz unionsrechtlich determiniert ist und dem Käufer in einem Mindestmaß selbst dann zusteht, wenn kein Schaden nachweisbar ist. Dass kein merkantiler Minderwert durch den Abgasskandal feststellbar ist (10 Ob 27/23b = Zak 2023/597, 338; 8 Ob 90/22a = Zak 2023/662, 376) oder das Kfz mittlerweile ohne Auswirkungen auf den Wiederverkaufspreis weiterveräußert wurde (9 Ob 2/23v = Zak 2024/164, 98; 6 Ob 19/24y; 1 Ob 12/24g = Zak 2024/459, 258; 3 Ob 58/24m), schließt den Ersatzanspruch daher nicht aus, spricht aber für die Bemessung am unteren Ende der Bandbreite (10 Ob 27/23b = Zak 2023/597, 338; 8 Ob 90/22a = Zak 2023/662, 376; 2 Ob 3/24s = Zak 2024/128, 78; 9 Ob 2/23v = Zak 2024/164, 98). Die Feststellung, dass der Käufer das Kfz auch in Kenntnis der Abschalteinrichtung erworben hätte und es nach Bekanntwerden behalten und uneingeschränkt verwendet hat, spricht gegen die Ausschöpfung der Bandbreite nach oben (8 Ob 90/22a = Zak 2023/662, 376).

Wenn nicht der Fahrzeughersteller, sondern gestützt auf ➜ List oder sittenwidrige Schädigung eine andere Person (zB der Motorenhersteller) in Anspruch genommen wird, gelten diese besonderen Regeln für die Schadensbemessung nicht (4 Ob 204/23p = Zak 2024/95, 57; 2 Ob 46/24i = Zak 2024/351, 197; 2 Ob 158/23h = Zak 2024/197, 117).

Wenn sich der Käufer für Schadenersatz in Form der Wertminderung entscheidet, bildet ein späterer Zulassungsentzug keinen weiteren ersatzfähigen Schaden, weil dieses Risiko bereits im Wertersatz inkludiert ist (8 Ob 90/22a = Zak 2023/662, 376).

 

Mehr erfahren:
 
Kolmasch/Kriwanek, Judikatur-Lexikon zum Abgasskandal 2.0, Zak 2024/441, 244-248.