Die verschuldensunabhängige Produkthaftung setzt einen Produktfehler voraus, der nach dem sicherheitsbezogenen Fehlerbegriff des § 5 PHG vorliegt, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die nach einem objektiven Maßstab vom durchschnittlichen Produktbenützer erwartet wird. Der Fehler kann bei der Planung, Entwicklung und Konstruktion des Produkts (Konstruktionsfehler), bei der Herstellung des Einzelstücks (Produktionsfehler) oder durch die unzureichende Darbietung des Produkts (etwa fehlende Warnhinweise; Instruktionsfehler) entstehen.
Der Beitrag bietet einen ausführlichen tabellarischen Überblick über die Judikatur, die bisher zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Produktfehlers ergangen ist.
Judikaturübersicht (Auszug)
Produkt | Schaden | Sachverhalt | Produktfehler | Entscheidung | |
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Anti-Baby-Pille | Thrombose und Schlaganfall | Keine plakative Gesundheitswarnung wie bei Tabakerzeugnissen, aber Hinweise im Beipackzettel des rezeptpflichtigen hormonellen Verhütungsmittels, die an mehreren Stellen in einer ausführlichen, auch für Laien verständlichen und mit Zahlenmaterial untermauerten Weise auf das mit der Einnahme verbundene Thromboserisiko hinweisen | Instruktion | nein | 10 Ob 8/18a = Zak 2018/298 |
Backofenreiniger | Hautverätzung | Nur knappe Anweisungen, jedoch kein deutlicher Hinweis auf der Verpackung auf die Notwendigkeit, die mit dem Produkt in Berührung gekommenen Hautstellen besonders gründlich unter Fließwasser zu reinigen | Instruktion | ja | 8 Ob 14/11h = Zak 2011/287 |
Bodenpoliermaschine | Strangulation durch Netzkabel | Der Bediener einer Bodenpoliermaschine wurde durch das bei Überfahrt eingefangene Netzkabel stranguliert, weil er den Totmannschalter nicht losließ. | Konstruktion/Instruktion | nein | 3 Ob 168/14y = Zak 2015/30 |
Fahrrad | Verletzung durch Sturz | Citybike: Kein Warnhinweis, dass bei einem Schaltvorgang während des Bergauffahrens die Kette vom Zahnkranz abspringen kann | Instruktion | nein | 6 Ob 272/03y = ZRInfo 2004/334 = ZVR 2005/57 (Hauenschild) |
Billiges „Damenrad“: Flattern, Deformierung und schließlich Blockieren des Vorderrades bei der Fahrt eines normalgewichtigen Mannes mit 30 bis 40 km/h auf einer Asphaltstraße mit einem Gefälle von 10 % | Konstruktion/Produktion | ja | OLG Innsbruck 4 R 331/91 = KRES 4/6a | ||
Fruchtsaftflasche | Lebensgefährliche Verletzung durch Explosion | Nachdem sie zwei Tage bei hochsommerlichen Temperaturen in einem Auto gelegen war, herrschte in der teilentleerten Flasche ein zur Explosion führender Innendruck | Konstruktion/Produktion | ja | 10 Ob 19/01v = ecolex 2002/136 = RdW 2002/347 |
Impfstoff | Erkrankung aufgrund einer Nebenwirkung | Kein deutlicher Hinweis auf die gehäuft auftretende Nebenwirkung und eine WHO-Empfehlung zur Verwendung im Beipackzettel | Instruktion | ja | 2 Ob 197/97b = RdM 1998/18 |
Weintemperierschrank | Schäden durch Brand | Das Gerät geriet während des bestimmungsgemäßen Betriebs aufgrund eines technischen Defekts in Brand. | Konstruktion/Produktion | ja | 8 Ob 91/13k = Zak 2014/290 |
Zapfwelle | Amputation eines Arms | Die Ummantelung der Zapfwelle eines Holzrückewagens wies ein nicht abgedecktes, 10 cm großes Wartungsloch auf, durch das ein Kind auf die rotierende Welle greifen konnte. | Konstruktion | ja | 9 Ob 59/15i = Zak 2015/755 |