Während die frühere Fassung des § 685 ABGB als reine Fälligkeitsregelung verstanden wurde, differenziert die mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 eingeführte Neufassung zwischen der Fälligkeit und der Durchsetzbarkeit des Vermächtnisses. In der Literatur strittig sind vor allem die Folgen des objektiven Verzugs, die unabhängig von der Durchsetzbarkeit bereits ab Fälligkeit eintreten.
Der Beitrag gelangt zu folgenden Schlussfolgerungen:
- Sofern der Vermächtnisgeber nichts Abweichendes bestimmt hat und kein Sonderfall vorliegt, entsteht der Vermächtnisanspruch mit dem Tod des Vermächtnisgebers und wird zu diesem Zeitpunkt auch sofort fällig. Dies gilt auch für Geldvermächtnisse und Verschaffungsvermächtnisse, obwohl diese vom Vermächtnisnehmer erst nach Ablauf eines Jahres durchsetzbar sind. Der Vermächtnisschuldner kann diese Vermächtnisse schon vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllen.
- Bei Geldvermächtnissen stehen dem Vermächtnisnehmer ab Fälligkeit bis zur Erfüllung die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr zu, bei allen anderen Vermächtnissen hingegen nur die tatsächlichen Erträge.
- Die subjektive dreijährige Verjährungsfrist beginnt bei Vermächtnissen, die erst ein Jahr nach dem Tod des Vermächtnisgebers durchsetzbar sind, frühestens mit Ablauf dieses Zeitraums zu laufen.
Regel- und Sonderfälle für die Fälligkeit von Vermächtnissen
Anfall | Fälligkeit | Durchsetzbarkeit | Verzinsung | Verjährung | |
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Regel | mit Tod des Vermächtnisgebers | sofort | sofort | nein | 3 Jahre ab Kenntnis |
Geldvermächtnis | mit Tod des Vermächtnisgebers | sofort | 1 Jahr nach Tod des Vermächtnisgebers | ja | 3 Jahre ab Kenntnis oder Durchsetzbarkeit |
Pflegevermächtnis | |||||
Verschaffungsvermächtnis | mit Tod des Vermächtnisgebers | sofort | 1 Jahr nach Tod des Vermächtnisgebers | nein | 3 Jahre ab Kenntnis oder Durchsetzbarkeit |
Unterhaltsvermächtnis | monatsweise im Vorhinein | sofort | sofort | ja | 3 Jahre ab Fälligkeit |
Rentenvermächtnis | periodenweise im Vorhinein | mit Ablauf der Periode, bei Unterhaltscharakter mit Beginn | sofort | ja | 3 Jahre ab Fälligkeit |
Ratenvermächtnis | mit Tod des Vermächtnisgebers | nach Ratenplan laut letztwilliger Verfügung | frühestens 1 Jahr nach Tod des Vermächtnisgebers | ja | 3 Jahre ab Kenntnis oder Durchsetzbarkeit |
Untervermächtnis | mit Tod des Vermächtnisgebers | sofort, aber nicht vor Hauptvermächtnis | abhängig von Vermächtnisart | abhängig von Vermächtnisart | abhängig von Vermächtnisart |
Nachvermächtnis | mit Nachvermächtnisfall | sofort | abhängig von Vermächtnisart | abhängig von Vermächtnisart | abhängig von Vermächtnisart |