§ 1319 ABGB regelt die Haftung für Verletzungen und andere Schäden „durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes“ aufgrund mangelhafter Beschaffenheit. Die Bestimmung hat einen großen praktischen Anwendungsbereich erlangt, weil sie von der Judikatur über den Wortlaut hinaus weit ausgelegt und zudem auf ähnliche Fälle analog angewendet wird. Es handelt sich um eine Form der deliktischen Haftung wegen Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten, die für den Geschädigten gegenüber dem allgemeinen Haftungstatbestand zwei Vorteile bietet. Erstens reicht unabhängig von der subjektiven Vorwerfbarkeit ein objektiver Sorgfaltsverstoß für die Haftung aus. Zweitens kommt es diesbezüglich noch dazu zur Beweislastumkehr auf den Schädiger.
Eine Judikaturanalyse zeigt, dass neben Gebäuden grundsätzlich jedes größere künstlich geschaffene Objekt (zB Fernsehkamera auf Stativ, Plakatständer, Brückenwaage) und jede größere willkürliche Änderung des natürlichen Zustandes (zB Baugrube, Erdhaufen ) als (Bau-)Werk iSd § 1319 ABGB qualifiziert werden kann, sofern damit eine erhebliche spezifische Gefahr verbunden ist (insbesondere aus der Höhe oder Tiefe, Statik oder Dynamik). Darüber hinaus wird § 1319 ABGB analog auf Bäume (Umstürzen, Abbrechen von Ästen) angewendet. Die Entscheidungen zum Anwendungsbereich folgen allerdings nicht immer konsistenten Grundsätzen und wirken daher zum Teil sehr einzelfallbezogen.
Judikaturübersicht (Auszug)
(Bau-)Werk / Fall | Schaden | Bauwerkhaftung? | Entscheidung | |
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Erdhaufen | Druck | Beschädigung des Nachbarzauns durch den vom Erdhaufen ausgeübten Druck | Ja | 5 Ob 119/04t = ZRInfo 2004/355 |
Flugzeug | Schäden durch ein bei einem Sturm aus der Verankerung gerissenes Flugzeug | Nein | 2 Ob 166/10s = Zak 2011/177 | |
Gebäude | Glastüre | Verletzung aufgrund des Bruchs des Glases der mangelhaft montierten Türe | Ja | 8 Ob 52/11x = Zak 2011/484 |
Schacht | Sturz in den nicht ausreichend gesicherten Lichtschacht | Ja | 1 Ob 129/02f = ZRInfo 2002/376 = ZVR 2003/37; 2 Ob 63/93 | |
Schiebetor | Schäden, die entstehen, weil das Schiebetor eines Flugzeughangars durch starken Wind ausgehebelt wird | Ja | 2 Ob 243/14w = Zak 2015/208 | |
Gerüst | Schäden durch Einsturz | Ja | 8 Ob 15/09b | |
Müllcontainer | Schaden durch ineinander gestapelte Müllcontainer, die vom Wind verblasen werden | Ja | 7 Ob 38/05x = ZRInfo 2005/181 | |
Verkehrsfläche | Brückenwaage | Sturz eines Radfahrers aufgrund eines parallel zur Fahrtrichtung verlaufenden Spalts einer frei befahrbaren, auf einer Straße situierten Brückenwaage | Ja | 2 Ob 281/01i = ZRInfo 2002/078 = ZVR 2002/52 |
Poller | Schäden durch einen ausfahrenden versenkbaren Poller | Ja | 1 Ob 142/13h = Zak 2013/701; 2 Ob 60/11d = Zak 2012/27 | |
Straßenbeleuchtung | Schäden, die durch das nach einem Riss auf die Straße stürzende Halteseil der Straßenbeleuchtung verursacht werden | Ja | 8 Ob 523/88 |