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Daten

Die Belastungsgrenze soll bei der Unterhaltsbemessung sicherstellen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein ausreichender Teil seines Einkommens zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleibt. Als Orientierungswert für den Mindestbetrag, der dem Unterhaltsschuldner nach Deckung von Geld- und Naturalunterhaltspflichten für sich selbst zur Verfügung stehen soll, wird das exekutionsrechtliche Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO herangezogen. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem Partner in Haushaltsgemeinschaft, der über eigene Einkünfte verfügt und mit dem er sich die Wohnkosten daher teilen kann, reicht ein geringerer Betrag aus. Bei Unterschreitung der Belastungsgrenze sind alle Unterhaltspflichten verhältnismäßig zu kürzen.

Zur einkommensabhängigen Belastungsgrenze

 

Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht