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Die Fluggastrechte-VO regelt Mindestrechte der Flugpassagiere bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung, die vertraglich nicht abdingbar sind. Als Fluggast aktiv legitimiert ist jede Person, die aufgrund eines – nicht unbedingt von ihr selbst geschlossenen – Luftbeförderungsvertrags einen Beförderungsanspruch auf dem betroffenen Flug hat. Ausgenommen sind kostenlos reisende Fluggäste (Art 3 Abs 3 Fluggastrechte-VO), wie etwa ein mitreisendes Kleinkind, für dessen Beförderung keinerlei zusätzliches Entgelt zu entrichten ist.

Ua steht dem Passagier bei Nichtbeförderung, Flugannullierung und größeren Verspätungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung zu, die abhängig von der Flugdistanz zwischen 250 bis 600 € beträgt. Wenn der Fluggast im Fall der Annullierung oder Nichtbeförderung einen Alternativflug angeboten erhält, mit dem er den Zielort – wieder flugdistanzabhängig – zwei bis vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglichen Flugs erreichen kann, halbiert sich der Betrag. Ob er das Anbot angenommen hat oder die Erstattung des Flugpreises gewählt hat, ist für diese Minderung unerheblich. Auch bei Verspätungen führt diese Wertung zu einer Abstufung nach der Dauer.

Der Beitrag geht anhand der Judikatur auf den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO, die Aktiv- und Passivlegitimation, die einzelnen Passagierrechte, die Anrechnung anderer Ansprüche sowie die Gerichtszuständigkeit ein.

 

Mehr erfahren:
 
Kolmasch, Fluggastrechte - ein Überblick, Zak 2022/460, 248-251.