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Während die frühere Fassung des § 685 ABGB als reine Fälligkeitsregelung verstanden wurde, differenziert die mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 eingeführte Neufassung zwischen der Fälligkeit und der Durchsetzbarkeit des Vermächtnisses. In der Literatur strittig sind vor allem die Folgen des objektiven Verzugs, die unabhängig von der Durchsetzbarkeit bereits ab Fälligkeit eintreten.

Der Beitrag gelangt zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Sofern der Vermächtnisgeber nichts Abweichendes bestimmt hat und kein Sonderfall vorliegt, entsteht der Vermächtnisanspruch mit dem Tod des Vermächtnisgebers und wird zu diesem Zeitpunkt auch sofort fällig. Dies gilt auch für Geldvermächtnisse und Verschaffungsvermächtnisse, obwohl diese vom Vermächtnisnehmer erst nach Ablauf eines Jahres durchsetzbar sind. Der Vermächtnisschuldner kann diese Vermächtnisse schon vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllen.
  • Bei Geldvermächtnissen stehen dem Vermächtnisnehmer ab Fälligkeit bis zur Erfüllung die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr zu, bei allen anderen Vermächtnissen hingegen nur die tatsächlichen Erträge.
  • Die subjektive dreijährige Verjährungsfrist beginnt bei Vermächtnissen, die erst ein Jahr nach dem Tod des Vermächtnisgebers durchsetzbar sind, frühestens mit Ablauf dieses Zeitraums zu laufen.

 

Regel- und Sonderfälle für die Fälligkeit von Vermächtnissen
 AnfallFälligkeitDurchsetz­barkeitVerzin­sungVerjäh­rung
Regel mit Tod des Vermächtnis­gebers sofort sofort nein 3 Jahre ab Kenntnis
Geldvermächtnis mit Tod des Vermächtnis­gebers sofort  1 Jahr nach Tod des Vermächtnis­gebers ja  3 Jahre ab Kenntnis oder Durchsetz­barkeit 
Pflegevermächtnis
Verschaffungs­­vermächtnis mit Tod des Vermächtnis­gebers sofort 1 Jahr nach Tod des Vermächtnis­gebers nein 3 Jahre ab Kenntnis oder Durchsetz­barkeit
Unterhalts­vermächtnis monatsweise im Vorhinein sofort sofort ja 3 Jahre ab Fälligkeit
Rentenvermächtnis periodenweise im Vorhinein mit Ablauf der Periode, bei Unterhalts­charakter mit Beginn sofort ja 3 Jahre ab Fälligkeit
Ratenvermächtnis mit Tod des Vermächtnis­gebers nach Ratenplan laut letztwilliger Verfügung frühestens 1 Jahr nach Tod des Vermächtnis­gebers ja 3 Jahre ab Kenntnis oder Durchsetz­barkeit
Untervermächtnis mit Tod des Vermächtnisgebers sofort, aber nicht vor Hauptvermächtnis abhängig von Vermächtnis­art abhängig von Vermächtnis­art abhängig von Vermächtnis­art
Nachvermächtnis mit Nachvermächtnis­fall sofort abhängig von Vermächtnis­art abhängig von Vermächtnis­art abhängig von Vermächtnis­art

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