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Seit Inkrafttreten des Zahlungsverzugsgesetzes (ZVG) qualifiziert das dispositive Recht Geldschulden in § 907a ABGB als Bringschulden mit Erfüllungsort am Wohnsitz oder der Niederlassung des Gläubigers. Diese Festlegung des Erfüllungsorts ist auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zahlung und damit des Verzugseintritts von Bedeutung. Handelt es sich bei einer Geldschuld (wie nach der früheren Rechtslage) um eine Schickschuld mit Erfüllungsort am Schuldnersitz, reicht die Absendung am Fälligkeitstag aus, um Verzug zu vermeiden. Hingegen muss bei einer Bringschuld der Geldbetrag dem Gläubiger so übermittelt werden, dass er am Fälligkeitstermin bereits bei ihm eingelangt ist. Für die Rechtzeitigkeit ist also nicht die Leistungshandlung (Absendung), sondern der Leistungserfolg maßgeblich.

In Bezug auf die Zahlung per Banküberweisung lädt der Wortlaut des § 907a ABGB zu Missverständnissen ein, weil er auf den ersten Blick den Eindruck erwecken könnte, dass die rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrags genügt, um den Verzugseintritt auszuschließen. Der Beitrag zeigt auf, dass es auch hier ausschließlich auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, das heißt auf die rechtzeitige Wertstellung des geschuldeten Betrags am Gläubigerkonto, ankommt. Außerdem geht der Beitrag auf Sonderregeln für Verbraucherzahlungen und Versicherungsprämien ein.

Bezüglich des Zeitraums, für den Verzugszinsen zu zahlen sind, komme ich in dem Beitrag zum Schluss, dass dem Gläubiger im Fall des Verzugs mit einer Banküberweisung die gesetzlichen Verzugszinsen ab Beginn des auf den Fälligkeitstermin folgenden Tags zustehen, bei Verbraucherzahlungen jedoch erst ab Beginn des dritten Geschäftstags nach dem Fälligkeitstermin. Der Anspruch auf die Verzugszinsen endet mit Ablauf des Tags, an dem die Zahlung bei der Gläubigerbank eingelangt ist.

Verzug

 

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