An sich verpflichtet die geltende Fassung der Fluggastrechte-VO 261/2004 (eine Revision ist in Ausarbeitung) Flugunternehmen bei Verspätungen nur dazu, den Passagieren Unterstützungs- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Der EuGH hat jedoch in mehreren Urteilen rechtsfortbildend ausgesprochen, dass die in der VO für Fälle der Nichtbeförderung (Überbuchung) und Flugannullierung vorgesehene Ausgleichszahlungspflicht auch bei größeren Verspätungen zum Tragen kommt (zB C-402/07, Sturgeon/Condor). Der Beitrag stellt kurz dar, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe bei einer Flugverspätung eine Ausgleichszahlung zusteht.
Höhe der Ausgleichszahlung bei Verspätung nach der EuGH-Rsp | |||
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Flugdistanz | Verspätung | Betrag | |
Alle Flüge | bis 1.500 km | ab 3 h | 250 € |
EU-interne Flüge | über 1.500 km | ab 3 h | 400 € |
Andere Flüge | 1.500 bis 3.500 km | ab 3 h | 400 € |
über 3.500 km | ab 3 h | 300 € | |
ab 4 h | 600 € |
Die Distanz zwischen Start- und Zielflughafen, die nach der „Methode der Großkreisentfernung“ zu berechnen ist, kann mit Hilfe von Entfernungsrechnern – zB luftlinie-berechnung.de oder gcmap.com – ermittelt werden.
Die für die Berechnung der Verspätung maßgebliche tatsächliche Ankunftszeit ist jener Zeitpunkt, in dem die erste Flugzeugtür geöffnet und den Passagieren das Aussteigen gestattet wird (EuGH C-452/13, Germanwings/Henning).