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Daten

Die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die in der Regel als Betreuungshilfe an den betreuenden Elternteil ausgezahlt werden, wurden bis 2019 unter bestimmten Voraussetzungen teilweise auf den Kindesunterhalt angerechnet, um den geldunterhaltspflichtigen Elternteil mittelbar steuerlich zu entlasten. In Unterhaltszeiträumen ab 2019 findet diese Anrechnung generell nicht mehr statt. Bei der Unterhaltsbemessung können die Transferleistungen dennoch eine Rolle spielen (etwa bei der Bemessung des Restunterhalts im Fall der gleichteiligen Betreuung des Kindes).

Seit 2023 werden die Transferleistungen jährlich valorisiert.

 

Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht