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Daten

Gesetzliche Unterhaltsforderungen sind bei der Gehaltsexekution (bzw der Pfändung beschränkt pfändbarer Forderungen im Sinn des § 290a EO) privilegiert. Einerseits erhöht sich durch gesetzliche Unterhaltspflichten der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum), auf den gewöhnliche Gläubiger keinen Zugriff haben. Andererseits gilt gegenüber betreibenden Unterhaltsgläubigern ein deutlich geringerer unpfändbarer Freibetrag (Unterhaltsexistenzminimum). Die Differenz zwischen Existenz- und Unterhaltsexistenzminimum ist ausschließlich den Unterhaltsgläubigern vorbehalten.

Die zur Berechnung der Existenzminima heranzuziehenden Beträge ändern sich jährlich entsprechend der Entwicklung des sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichszulagenrichtsatzes.

Werte für die Berechnung des Existenzminimums und des Unterhaltsexistenzminimums (§ 291a EO) bei monatlicher Auszahlung des beschränkt pfändbaren Bezugs
  2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Allgemeiner Grundbetrag 909 € 933 € 966 € 1.000 € 1.030 € 1.110 € 1.217 €
Erhöhter Grundbetrag 1.060 € 1.088 € 1.127 € 1.167 € 1.202 € 1.295 € 1.420 €
Unterhaltsgrundbetrag 181 € 186 € 193 € 200 € 206 € 222 € 243 €
Höchstberechnungsgrundlage 3.620 € 3.720 € 3.860 € 4.000 € 4.120 € 4.440 € 4.860 €
Werte für die Berechnung des Existenzminimums und des Unterhaltsexistenzminimums (§ 291a EO) bei monatlicher Auszahlung des beschränkt pfändbaren Bezugs
  2022 2023 2024
Allgemeiner Grundbetrag 1.030 € 1.110 € 1.217 €
Erhöhter Grundbetrag 1.202 € 1.295 € 1.420 €
Unterhaltsgrundbetrag 206 € 222 € 243 €
Höchstberechnungsgrundlage 4.120 € 4.440 € 4.860 €
Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht