• 1

Artikel

Die Entlastungsmaßnahmen, die im Einkommensteuertarif ab 1. 1. 2016 vorgesehen sind, wirken sich in mehrfacher Hinsicht unterhaltserhöhend aus. Zum einen steigert die Steuerentlastung Nettoeinkommen und Unterhaltsbemessungsgrundlage. Zum anderen fällt die Steuerbelastung der Unterhaltsleistung aufgrund der geänderten Steuerstufen und -sätze idR geringer aus, weshalb sich das Ausmaß, in dem die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Unterhalt angerechnet werden müssen, vermindert. Schließlich kommt auch die Erhöhung des Kinderfreibetrags im Ergebnis dem Kind zugute.

Musterberechnungen zeigen, dass diese Effekte insgesamt zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts in einem Ausmaß führen, das idR zwischen 4 und 7 %, manchmal aber auch darüber liegt. Insb in Verbindung mit (auch bloß kollektivvertraglichen) Gehaltserhöhungen wird daher im Jänner 2016 häufig der Fall einer wesentlichen Umstandsänderung eintreten, die eine Neubemessung des Kindesunterhalts rechtfertigt (dafür fordert die Rechtsprechung eine Einkommens- bzw Unterhaltserhöhung um mindestens 8 bis 10 %).

Formeln für die Kürzung des Unterhalts aufgrund der Anrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab 2016
Zahlung der halben Jahresunterhaltsleistung überwiegend aus dem Teil des steuerpflichtigen Jahreseinkommens Belastung des Unterhalts mit dem Grenzsteuersatz von Kürzung der monatlichen Unterhaltsleistung nach der Formel
über 1 Mio € 55 % Unterhalt x 0,78 + Unterhaltsabsetzbetrag + 14
über 90.000 € 50 % Unterhalt × 0,8 + Unterhaltsabsetzbetrag + 13
über 60.000 € 48 % Unterhalt × 0,81 + Unterhaltsabsetzbetrag + 12
über 31.000 € 42 % Unterhalt × 0,83 + Unterhaltsabsetzbetrag + 11
über 18.000 € 35 % Unterhalt × 0,86 + Unterhaltsabsetzbetrag + 9
über 11.000 € 25 % Unterhalt × 0,9 + Unterhaltsabsetzbetrag + 6
bis 11.000 € 0 jedenfalls keine Anrechnung
 
Mehr erfahren: